Begründung: Mit der am 9. 3. 1984 erhobenen Klage begehrte Franz S*****, die „W*****“ Gesellschaft m.b.H. schuldig zu erkennen, die Erklärung abzugeben, der Ausfolgung des bei Rechtsanwalt Dr. O***** als Betriebskostenpauschale einer Wohnungseigentümerin erliegenden Geldbetrages von 21.048 S an den Kläger zuzustimmen. Die Klage samt Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 1984 wurde der beklagten Gesellschaft am 14. 3. 1984 durch postamtliche Hinterlegung... mehr lesen...