Begründung: Der Beklagte anerkannte im Verfahren erster Instanz ausdrücklich seine Unterhaltspflicht für die berufliche Weiterbildung des Klägers durch ein Studium ab September 1996 (ON 2 Seite 2; ON 4 Seite 3). Es stellt sich daher nur die Frage der allfälligen Verneinung einer Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum vor diesem Zeitpunkt. Der Kläger maturierte - nach dem maßgeblichen Sachverhalt - im Sommer 1995 an einer höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt ... mehr lesen...