Begründung: Die Verlassenschaft nach A***** U***** wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 11. 8. 2009 im zweiten Rechtsgang aufgrund des Testaments vom 29. 5. 2007 zur Gänze einem Neffen des Verstorbenen eingeantwortet. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs dreier Geschwister des Erblassers, darunter des Revisionsrekurswerbers, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisio... mehr lesen...