Norm: ABGB §1346 AJN §93ZPO §12
Rechtssatz: Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 117/53 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...