Begründung: Mit seinem Beschluss vom 13. August 2001 (ON 70) hat das Erstgericht einerseits die Schlussrechnung des Masseverwalters ohne vorherige Verhandlung darüber genehmigt (Punkt 1 des Beschlusses), die Entlohnung des Masseverwalters, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die gerichtlichen Gebühren bestimmt (Punkt 2a bis c des erstgerichtlichen Beschlusses) sowie in Ergebnis den Entwurf des Masseverwalters über die Verteilung genehmigt (Punkt 3 des Beschlusses). Die Ent... mehr lesen...