Entscheidungsgründe: Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte der Klägerin aus der Endabrechnung vom 5. 3. 2001 hinsichtlich dreier zwischen den Streitteilen geschlossener Leasingverträge, deren Auflösung die Klägerin mit Schreiben vom 9. 1. 2001 erklärt hatte, ursprünglich 9.601,63 EUR schuldete. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. 12. 2001 der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit Beschluss des Konkursgeri... mehr lesen...