Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei teilte der belangten Behörde aufgrund einer ergangenen Aufforderung ihres Instituts Überwachung, Abteilung Medizinprodukteüberwachung, mit E-Mail vom 3. August 2017 mit, dass die Produkte „ XXXX “ und „ XXXX “ als Medizinprodukte in Verkehr gebracht worden seien. 2. Mit E-Mail vom 7. August 2017 ersuchte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft um Übermittlung folgender Informationen bis spätest... mehr lesen...