Rechtssatz: Die Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde auf § 43 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) gestützt. Danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs 2 bis 5 und 31 Abs 2 zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Die Bestimmung ermächtigt somit die... mehr lesen...