Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus F***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG (A), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, § 15 StGB (B) sowie jeweils (richtig:) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (C/1) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (C/2) schuldig erkannt. Danach hat er in Innsbruck, Fritzens und an anderen Or... mehr lesen...