Norm: RAO §2 Abs1RAO §28 Abs1 litbRAPG §7
Rechtssatz: Da die "Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis" zum Wirkungskreis des Ausschusses gehört (§ 28 Abs 1 lit b RAO) und eine solche Bestätigung daher für das "Zeugnis über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers" (§ 7 RAPG) erforderlich ist, besteht ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides. Entscheidungstexte ... mehr lesen...