Rechtssatz: Das Inverkehrbringen eines nach § 7 Abs 1 lit. b und § 8 lit. b LMG verdorbenen Lebensmittels, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, stellt keine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 3 Z 1 LMG dar, sondern den gerichtlich strafbaren Tatbestand nach § 63 Abs 1 Z 1 LMG. Schlagworte Verdorbenheit Kennzeichnungspflicht Gerichtsdelikt Unzuständigkeit mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als bevollmächtigter Vertreter einer näher bezeichneten Firma zu verantworten, daß in deren Geschäftsräumlichkeiten am 27.6.1996 Lebensmittel (Hühnerjunges) feilgehalten wurden, welche aufgrund der Untersuchungsergebnisse der BALMU Graz als verdorben im Sinne des § 8 lit b LMG 1975 beurteilt wurden, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht w... mehr lesen...