Begründung: I. In seiner auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Marktamtes für den 17. Bezirk im Zuge einer lebensmittelgesetzlichen Überprüfung (Revision) das Hausrecht, das Eigentumsrecht und auch die Erwerbsfreiheit verletzt worden seien. Aus Anlaß einer Betriebsrevision im Betrieb des Beschwerdeführers am 22.6.1994 sei eine Faschiermaschine (... mehr lesen...