Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilten Walter P*** gegen den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.Juli 1987, GZ 8 b E Vr 3.432/82-84, mit dem sein Antrag auf Zahlungsaufschub abgewiesen wurde, nicht Folge. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung eingebrachte Beschwerde ist unzulässig. Rechtliche Beurteilung Gegen Beschlüsse des Vorsitzenden übe... mehr lesen...