Norm: StPO §61 Abs1 Abs2 Abs3§165§166
Rechtssatz: 1) Keine notwendige Verständigung bei der kontradiktoruischen Zeugenvernehmung nach § 165 StPO. 2) Ein Beweisverwertungsverbot liegt nur bei Zeugenaussagen im Sinn des § 166 StPO vor. Entscheidungstexte 7 Bl 9/08d Entscheidungstext LG Klagenfurt 18.01.2008 7 Bl 9/08d European Cas... mehr lesen...