Norm: StPO §134StPO §492 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der abnormen psychischen Struktur des Täters fallen in den Wissensbereich der forensischen Psychiatrie, weshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht zielführend sein kann. Entscheidungstexte 13 Os 32/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 32/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §492 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der abnormen psychischen Struktur des Täters fallen in den Wissensbereich der forensischen Psychiatrie, weshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht zielführend sein kann. Entscheidungstexte 13 Os 32/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 32/92 ... mehr lesen...