Gründe: Über Roman H***** wurde - nachdem gegen ihn die Voruntersuchung wegen §§ 127, 130 erster Satz, 131 und 15 StGB eingeleitet worden war - mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Februar 1997, GZ 7 d Vr 1410/97-9, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Ohne Abgabe einer Rechtsmittelerklärung zu diesem Beschluß beantragte der Beschuldigte sofort seine Enthaftung ... mehr lesen...
Norm: StPO §111StPO §112StPO §208StPO §220 ffStPO §484 Abs3
Rechtssatz: Die Schließung der Voruntersuchung gemäß § 111 StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskr... mehr lesen...