Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 20. August 2009, GZ 32 U 41/09b-12, wurde Driton A***** von der Anklage (ON 7), „er sei am 6. April 2009 in W***** als Pkw-Lenker unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit in die Vorrangstraße (B1) eingefahren und in weiterer Folge links zu einer Hauseinfahrt zugefahren, ohne sich zu vergewissern, ob das Ein- bzw Zufahren ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen kann, wodu... mehr lesen...