Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: RAO §15StPO §45a
Rechtssatz: Keine Zulassung eines Rechtsanwaltanwärters mit großer Legitimationsurkunde zum Gerichtstag auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO (Seite 11dA). Entscheidungstexte 11 Os 107/79 Entscheidungstext OGH 31.07.1979 11 Os 107/79 13 Os 60/83 Entscheidungstext OGH 05.05.1983 13 Os 60/83 ... mehr lesen...
Norm: RAO §15StPO §45aZPO §31
Rechtssatz: Weder dem Rechtsanwalt noch dem Rechtsanwaltsanwärter steht gegen die Verweigerung der Erteilung der Substitutionsberechtigung unter Nachsicht von der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 31 ZPO und § 45 a StPO ein Berufungsrecht an die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission zu. Entscheidungstexte Bkv 2/74 Entscheidungstext SON 21.04.1... mehr lesen...