Gründe: Wolfgang S***** wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 3. Juni 2009, GZ 9 U 289/07b-17, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem einem dagegen erhobenen Einspruch des Angeklagten (§ 478 Abs 1 StPO) mit Beschluss vom 16. Februar 2010 stattgegeben worden war (ON 23), wurde Wolfgang S***** mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Abwesenheitsurteil des Be... mehr lesen...