Norm: StPO §431 Abs2
Rechtssatz: Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung schließt den gesetzlichen Vertreter nur von dieser Hauptverhandlung aus; im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 431 Abs 2 StPO, die einen gänzlichen Verfahrensausschluß bedeuten. Entscheidungstexte 9 Os 97/77 Entscheidungstext OGH 15.06.1977 9 Os 97/77 Europe... mehr lesen...