Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Christoph Herbert E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 7. Dezember 2004 in E***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 2... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §430 Abs3StPO §430 Abs4
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 430 Abs 3 und 4 StPO betreffen nur die Unterbringungsanordnung (WK-StPO § 281 Rz 261). Entscheidungstexte 13 Os 73/06v Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 73/06v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121149 ... mehr lesen...