Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit Urteil vom 30.10.2017, GZ 066 Hv 87/17x, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Vergehen des Suchtgifthandels nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und erklärte hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 StGB ein Bargeldbetrag von EUR 30.000,00 für verfallen, weil dieser Betrag den durch die Begehung der Straftat erlangten Vermögenswerten entsprach. Gegen dieses Urt... mehr lesen...