Norm: FinStrG §76 litbFinStrG §230 Abs2StPO §409 Abs2
Rechtssatz: Die Einforderung einer dem Haftungsbeteiligten (§ 76 lit b FinStrG) subsidiär auferlegten Wertersatzstrafe (§ 230 Abs 2 FinStrG) mittels Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (§ 409 Abs 2 StPO) ist nicht ein Vorgang im Strafverfahren, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzurechender Hoheitsakt. Es kann daher ihre Rechtmäßigkeit nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen I... mehr lesen...
Norm: GEG §1GEG §9StPO §409 Abs2
Rechtssatz: Zuständigkeit zur Entscheidung über Gewährung von Ratenzahlungen hinsichtlich nach dem BDStG verfallenen Entgeltes - Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Os 300/51 Entscheidungstext OGH 23.04.1951 5 Os 300/51 Veröff: EvBl 1951/376 S 442 European Case Law Identifier... mehr lesen...