Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 1995 wurden die Gebühren des Sachverständigen Dkfm. B für die Erstattung eines Gutachtens in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Gebührenanspruchsgesetz mit S 85.380,-- bestimmt. Das Mehrbegehren des Sachverständigen wurde abgewiesen. Nach Aufhebung der Abweisung durch das Rechtsmittelgericht wurden mit Beschluß vom 1. September 1995 die Gebühren ergänzend in der Höhe von S 53.664,-- bestimmt. M... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §1 Z3;GEG §7 Abs1;GEG §7 Abs3;StPO 1975 §389 Abs1;
Rechtssatz: Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens gem § 1 Z 3 GEG kommt nur nach rechtskräftiger, gerichtlicher Feststellung der Beträge in Betracht. Die gem § 7 Abs 3 GEG gegebene Abänderungsbefugnis des Präsidenten des Gerichtshofes 1.Instanz sagt nichts darüber aus, ob bei der Festsetzung d... mehr lesen...