Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Anklagevorwurf eines Einbruchsdiebstahls enthält - wurde Tarik B***** des Verbrechens des (versuchten) Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (III) schuldig ... mehr lesen...