Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden der Angeklagte Markus G***** fünf Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB (B/I), (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (B/II), mehrerer Vergehen nach § 50 Abs Z 1 WaffG (B/III), mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/IV/1) und des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB... mehr lesen...