Norm: StPO §2 Abs2StPO §3 Abs2 Satz2StPO §473
Rechtssatz: Die StPO verlangt – im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR – in
Betreff: mangelnder Bedenken an im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine über § 270 Abs 2 Z 5 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz [§ 474]) StPO hinausgehenden Erwägungen. §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO gelten nicht für das „Bedenken hegen“ in § 473 Abs 2 erster Satz StPO, sie setzen vielmehr erst ein, wenn ... mehr lesen...