Norm: StPO §294 Abs3StPO §296StPO §427 Abs3StPNov 1877 §2 Abs6
Rechtssatz: a) Devolvierung der Berufung der Mitangeklagten an den Obersten Gerichtshof, wenn ein Angeklagter Einspruch, in eventu Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat (wie Plenarbeschluß vom Jahre 1875, strafrechtlich JB 32). b) Wenn dem Einspruch stattgegeben wird, sind aber die Berufungen anderer Mitangeklagter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 6 der StPNov 1877 a... mehr lesen...