Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Mai 1937 geborene Fleischhauermeister Günther A und der am 1. Juni 1924 geborene Kaufmann Wolfgang B I./ des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (unter überflüssiger Zitierung auch des Abs 2 der zuletzt angeführten Gesetzesstelle) und II./ 1.) und 2.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB) schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, in Klagen... mehr lesen...