Norm: StPO §260 Abs2StPO §260 Abs3StPO §283 Abs1StPO §283 Abs3
Rechtssatz: Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach § 260 Abs 3 StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß 1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für ... mehr lesen...