Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold K***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (1.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold K***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (1.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF (2.) schuldig erkannt. Danac... mehr lesen...