Gründe: Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die... mehr lesen...