Norm: StPO §271 Abs3StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr (vergleiche § 271 Abs 3 StPO). Entscheidungstexte 13 Os 96/03 Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 96/03 ... mehr lesen...