IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Vereins „NBH A“, vertreten durch Präsident R S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08.06.2017, GZ: BHVBSich-2016-243848/13-JM, betreffend die Auflösung des Vereins zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck... mehr lesen...