Gründe: Josef S*** wurde mit dem - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Oktober 1986, GZ 38 Vr 203/86-30, der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 17.März 1986, 16.00 Uhr bis 24.April 1986, 17.45 Uhr auf die verhängte Strafe anger... mehr lesen...