Norm: StPO §255StPO §257
Rechtssatz: Der Schluß der Verhandlung ist ein prozeßleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit den Schluß des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluß der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann - auch von Amtswegen - das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) der am 25. April 1932 geborene Prokurist Kurt A der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG (Punkte A/I/ und II/ des Urteilssatzes) und der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (Punkt A/III/) und 2.) der am 3. September 1924 geborene Geschäftsführer Dr. Herbert B der Vergehen der fahrlässigen ... mehr lesen...
Norm: StPO §257StPO §260StPO §268StPO §270 Abs2 Z4StPO §270 Abs2 Z5StPO §270 Abs3StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Das richtig und vollständig verkündete Urteil kann in den im § 270 Abs 3 StPO genannten Teilen nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden. Eine nach Verkündung erfolgte nachträgliche Ergänzung auf Grund ergänzender Beratung ist gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §238StPO §257StPO §281 Z4 A
Rechtssatz: Bis zur Urteilsverkündung können die Parteien in der Hauptverhandlung immer noch neue Anträge mit der Wirkung stellen, daß darüber vom Gericht eine Entscheidung gefällt werden muß. Entscheidungstexte 8 Os 404/60 Entscheidungstext OGH 14.11.1960 8 Os 404/60 Veröff: RZ 1961,11 Europe... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs3StPO §257
Rechtssatz: Der Ersatzschöffe hat bei den Beratungen anwesend zu sein, nur darf er an der Abstimmung nicht teilnehmen. Entscheidungstexte 3 Os 67/50 Entscheidungstext OGH 22.03.1950 3 Os 67/50 Veröff: EvBl 1950/545 S 553 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0098384 ... mehr lesen...