Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Erstangeklagten enthält, wurden Wolfgang St***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A I und II) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B) und Monika H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A II) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses als Beteiligte nach §... mehr lesen...