Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Evans D***** - abweichend von der wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage (ON 13) - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. August 2005 in Innsbruck den Gerhard T***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn am
Kopf: erfasste und gegen die Wand einer Hofeinfahrt stieß, wodurch der Genannte eine Prellung an der rechten Hand sowie Abschürfungen im Brustbereich und am
Kopf: erlit... mehr lesen...