Gründe: Helmut H*** wurde in insgesamt 40 Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130, letzter Fall, und 15 StGB. schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf ein vorangehendes Urteil (§ 31 StGB.) wurde über den Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt und gemäß § 23 StGB. seine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Helmut H***... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO §222 Abs2StPO §437
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 437, zweiter Satz, StPO kann niemals einen Verstoß gegen § 221 Abs 1 StPO oder § 222 Abs 2 StPO begründen. Entscheidungstexte 13 Os 156/86 Entscheidungstext OGH 13.11.1986 13 Os 156/86 Veröff: SSt 57/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...