Norm: StPO §210StPO §211StPO §212StPO §213StPO §214StPO §218StPO §219
Rechtssatz: Kein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz nach den §§ 210 bis 214 und 218 StPO zufolge § 219, Anfang, StPO. Entscheidungstexte 13 Os 106/80 Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 106/80 15 Os 97/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...