Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Tenor überflüssigerweise noch die Unterteilung '2.a' enthält, wurde die am 31.Juli 1942 geborene Anna Maria A I. des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB, II. des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (höherer Strafsatz) StGB und III. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...