Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1.1. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte das gegen den Beschwerdeführer in der Sache wegen des Verdachts der Begehung eines Diebstahls nach §§ 127, 313 StGB eingeleitete Strafverfahren (Spruchteil I.) am 23.03.2017 gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit und das eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB (Spruchteil II.) am 10.04.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Mit Disziplinarverfügung vom... mehr lesen...