Begründung: Mit Entscheidung vom 27. 7. 1999, GZ 39 R 328/99w-33, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Klägerinnen gegen die teilweise Zurückweisung der Klage nicht Folge, wies die als Rekurs bezeichnete Berufung gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils zurück, änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig den Klägerinnen die mit S 16.043,66 sowie der Nebenintervenientin die mit S 15.338,93 bestimmten... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 31. 7. 1998 verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer der B***** Gesellschaft mbH die bereits mit Beschluß vom 15. 6. 1998 angedrohten Ordnungsstrafen von je 2.000 S und forderte die Geschäftsführer unter Androhung weiterer Ordnungsstrafen von je 50.000 S neuerlich auf, in Entsprechung des § 277 HGB iVm § 279 HGB den Jahresabschluß zum 28. 2. 1997 mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung z... mehr lesen...