Norm: DStPO §154Österr-Deutscher Ergänzungsvertrag des RHStrÜbk ArtXV litb
Rechtssatz: Eine Einstellung gemäß § 154 Abs 2 DStPO hat (überwiegend) verfahrensrechtlichen Charakter und hindert deshalb die weitere Strafverfolgung in Österreich nicht. Entscheidungstexte 10 Os 121/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 10 Os 121/81 Veröff: ZfRV 1982,128 (mit Glosse von Liebscher) ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...