Norm: StPO §5 Abs3StPO §133 Abs5StPO §281 Abs1 Z4StPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z5aStPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO) ist - auf Grundlage des Urteilssachverhalts oder unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels - aus Z 9 lit b beachtlich, während die Urteilsfeststellungen selbst mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpfbar un... mehr lesen...
Norm: StPO §133 Abs5StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ein Beweisverbot bei unzulässiger Tatprovokation durch Strafverfolgungsbehörden sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidungstexte 11 Os 24/19t Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 24/19t Beisatz: So schon 14 Os 38/17w und 15 Os 119/17i. (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: StGB §13StPO §5 Abs3StPO §133 Abs5StPO §281 Abs1 Z9 litbSMG §28a
Rechtssatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten ... mehr lesen...