Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2019 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zur seitens der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG eine schriftliche ... mehr lesen...