Norm: FPG §114 Abs3 Z3StGB §202 Abs2 Fall2
Rechtssatz: Ein qualvoller Zustand liegt vor, wenn das Opfer durch längere Zeit eine peinigende, schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung erleidet, wie etwa quälende Schmerzen oder Leiden, Angstzustände oder Depressionen, die längere Zeit fortdauern oder sich mehrmals wiederholen oder wenn das Opfer in Todesangst versetzt, seelisch schwer erschüttert oder gefesselt und geknebelt wird. ... mehr lesen...