Begründung: Der Kläger bezog als Vater der am 4. 4. 2003 geborenen mj Johanna von der beklagten Partei Kinderbetreuungsgeld vom 1. 1. 2004 bis 31. 10. 2004 in Höhe von 4.431,65 EUR. Mit Bescheid vom 12. 1. 2010 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von 4.431,65 EUR mit der
Begründung: , der nach § 8 KBGG für das Jahr 2004 maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte hätte die (damals geltende) Zuverdienstgrenze von 14.60... mehr lesen...