Entscheidungsgründe: Die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versicherte Gattin des Klägers hat am 10. 10. 1997 ein Kind geboren. Sie bezog vom 6. 12. 1997 bis 23. 8. 1998 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG. Diese Teilzeitbeihilfezahlung ruhte seit 24. 8. 1998 zu Gunsten des Klägers. Der Kläger war zuletzt vom 4. 3. 1998 bis 31. 7. 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der beklagten Partei zur ... mehr lesen...
Norm: BSVG §99GSVG §102bKGG §11 Abs2KGG §14 Abs1
Rechtssatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...