Norm: EKUG §8 Abs2EKUG §8 Abs3KGG §11 Abs1KGG §13 Abs1KGG §13 Abs5MuttSchG §15c Abs2MuttSchG §15c Abs3MuttSchG §65 Abs1
Rechtssatz: § 13 Abs 5 KGG ist - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MuttSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG dar. Diese Ausnahmeregelung... mehr lesen...